Die eine Hand gibt, die andere nimmt es weg
Das neuseeländische Rentensystem wird durch zwei Gesetze geregelt: den New Zealand Superannuation and Retirement Income Act (Renten- und Alterseinkünftegesetz) aus dem Jahr 2001 und den Social Security Act (Gesetz zur sozialen Sicherung) von 1964.
Nach dem Rentengesetz “ist jede Person, die das 65. Lebensjahr erreicht hat, zum Bezug einer neuseeländischen Rente (New Zealand Superannuation) berechtigt”. Sie muss bei Antragstellung bestimmte Anspruchsvoraussetzungen erfüllen:
Eine kuriose Vorschrift mit weit reichenden Konsequenzen
Daneben findet jedoch zusätzlich der Artikel 70 des Gesetzes zur sozialen Sicherung Anwendung, der nähere Auszahlungsbedingungen für die Rente regelt. Er ist quasi das “Kleingedruckte”, dessen Inhalt vielen nicht bekannt ist und oft erst mit Eintritt des Rentenalters zu einem bösen Erwachen führt.
Der englische Gesetzestext ist in einem Stil geschrieben, der dem Juristendeutsch in nichts nachsteht. Wer ihn dennoch lesen möchte, kann ihn hier im Original studieren.
Selbstbedienung auf neuseeländische Art
Die Kernaussagen des Artikels 70 lauten:
Im schlimmsten Fall gehen beide leer aus. Dann nämlich, wenn wenn die deutsche Rente eines Partners so hoch ist wie der neuseeländische Rentenanspruch für ein Paar. Sie erhalten nur die deutsche Rente.
Diese Verrechnungspraxis, der so genannte Direktabzug (Direct Deduction Policy) und der Ehegattenabzug (Spousal Provision), wird angewandt, wenn
Eine Milchmädchenrechnung, die sich lohnt
Dieses Vorgehen ist in vielerlei Hinsicht fragwürdig. Die Tatsache, dass sich die deutsche Altersrente von der neuseeländischen Superannuation grundlegend unterscheidet und somit für eine Verrechnung nicht eignet, ist für den neuseeländischen Staat jedoch nicht maßgebend. (Deutschland ist aufgrund der Definitionsunterschiede allerdings nicht gewillt, ein Sozialversicherungsabkommen mit Neuseeland abzuschließen.)
Im Gegensatz zur steuerfinanzierten neuseeländischen Universalrente ist die deutsche Rente einkommensabhängig und wird aus individuell erworbenen Ansprüchen auf der Basis von Pflicht- und gegebenenfalls freiwilligen Beitragszahlungen finanziert. Die Einbehaltung individuell erworbener Ansprüche in einem Staat durch einen anderen Staat kommt einer Enteignung gleich.
Auch ist die Deutsche Rentenversicherung (früher BfA) keine staatliche Behörde, die der Bundesregierung unterstellt ist, sondern eine selbstständige Einrichtung. Die deutsche Rente ist somit keine staatliche oder staatlich verwaltete Rente.
All dies kümmert den neuseeländischen Staat wenig. Er bessert seine eigene steuerfinanzierte Rentenkasse auf, indem er individuell finanzierte ausländische Renten konfisziert. Protesten gegenüber hat er sich bisher taub gezeigt.
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